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§ 11 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verschlusssachenbeauftragter

§ 11

Für jede Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft und die Generalprokuratur ist vom jeweiligen Leiter, für jedes in Strafsachen tätige Landesgericht, jedes Oberlandesgericht sowie den Obersten Gerichtshof vom jeweiligen Präsidenten ein geeigneter Bediensteter zum Verschlusssachenbeauftragten sowie ein weiterer Bediensteter zu dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei der Auswahl der Personen ist auf Erfahrung, Verlässlichkeit und höchste Integrität zu achten. Dem Verschlusssachenbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die nachweisliche Belehrung jener Personen, die gemäß § 5 Zugriff auf Verschlusssachen erhalten sollen, über die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Inhalts von Verschlussakten und die Bestimmungen dieser Verordnung,
  2. 2. die Entgegennahme von Meldungen über die Verletzung dieser Verordnung oder damit zusammenhängende Sicherheitsrisiken und ungewöhnliche Vorfälle sowie die Setzung erforderlicher Maßnahmen (§ 10),
  3. 3. die stichprobenweise Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

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