Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist
- 1. die Behandlung von Anträgen, Anordnungen und gerichtlichen Bewilligungen hinsichtlich Ermittlungsmaßnahmen in den Fällen des § 135 Abs. 2 und 3 StPO und des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO, deren in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnissen sowie sonstigen damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Berichten und Geschäftsstücken für den Zeitraum, in dem sie nach § 145 Abs. 2 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, und
- 2. die Einstufung von Ermittlungsakten (§ 34c StAG) und damit auch der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung.
(2) Diese Verordnung gilt für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz und alle weiteren Dienststellen im Bereich des Justizressorts sowie die ordentlichen Gerichte. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG) und die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) anzuwenden.
(3) Solange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache eingestuft ist (§ 2) oder ein gesonderter Verschlussakt geführt wird (§ 3 Abs. 1 erster Satz), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auch für den korrespondierenden landesgerichtlichen Handakt (§ 507a Geo.) sowie die Geschäftsbehelfe und Unterlagen der Generalprokuratur. Ebenso gelten die den sachbearbeitenden Staatsanwalt betreffenden Regelungen sinngemäß für die sonst befassten justiziellen Organe (Richter, Rechtschutzbeauftragter, Revisor, etc.).
(4) Über Anordnung des Bundesministeriums für Justiz oder mit dessen Einverständnis können der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft im Einzelfall auch weitere, über den Inhalt dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen zur sicheren Behandlung und Verwahrung von Verschlussakten anordnen.
(5) Die Bestimmungen der StPO, insbesondere jene über die Rechte auf Information und Akteneinsicht, bleiben unberührt.
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