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§ 4 UDRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verwendung der UDRB

§ 4

Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.