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§ 9 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Niederschrift

§ 9

Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der entsprechende Grund anzugeben. Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden jedenfalls zu protokollieren.

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