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§ 64 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Verständigung der Gewählten

§ 64.

(1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster derAnlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Dokument an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.

(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213741

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