Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 63
(1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.
- 1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
- 2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
- 3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
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