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§ 58 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Erfassung der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten und Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 58.

(1) Ist die Wahlkarte vor dem zweiten Wahltag um 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) eingelangt, hat diese die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu überprüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Der Eingang der Wahlkarte ist anhand des Barcodes im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken. Dieser Vermerk im elektronischen Wahladministrationssystem bewirkt, dass das Wahlrecht für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen nicht mehr persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die Wahlkarten sind bis zum Zeitpunkt der Auszählung durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sicher zu verwahren.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft darf mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 9.00 Uhr beginnen. Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(4) Zu Beginn der Auszählung gemäß Abs. 3 hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß Abs. 1 rechtzeitig eingelangten und miteinzubeziehenden Wahlkarten zu öffnen und auf das Vorhandensein der eidesstattlichen Erklärung in der Wahlkarte zu überprüfen.

(5) Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 59 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 vorliegt und Wahlkuverts bei denen die Bezeichnung der Hochschulvertretung nicht eingetragen bzw. aufgeklebt ist, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten und Wahlkuverts sind dem Wahlakt beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten und Wahlkuverts sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5a) Sodann sind die, in den miteinzubeziehenden Wahlkarten enthaltenen, Wahlkuverts in die hiefür vorbereiteten Behältnisse, getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu legen.

(6) Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese getrennt für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Mitglieder der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Briefwahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231747

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