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§ 48 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2017

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 48

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. 1. die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,
  3. 3. im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1 und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission oder Unterwahlkommission bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses bis zur Verlautbarung hinzuweisen.

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