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§ 33 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

5. Abschnitt

Durchführung der Wahlen Bekanntmachung der Wahllokale und der Wahlzeiten

§ 33.

(1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.

(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit weniger als 2 000 Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 18 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit 2 000 oder mehr Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.

(3) An Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, müssen an jedem Wahltag mindestens zwei Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens zwölf Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.

(4) Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. Wurde ein solcher Beschluss gefasst, ist dieser bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Im HSG 2014 und in dieser Verordnung festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231736

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