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§ 15 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

§ 15.

(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:

  1. 1. Familienname,
  2. 2. Vorname,
  3. 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
  4. 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  5. 5. Geburtsdatum,
  6. 6. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
  7. 7. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
  8. 8. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
  9. 9. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
  10. 1 0.bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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