Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15.
(1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
- 1. Familienname,
- 2. Vorname,
- 3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
- 4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
- 5. Geburtsdatum,
- 6. Anschrift am Studienort und am Heimatort,
- 7. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
- 8. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
- 9. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
- 1 0.bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213711
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