Verweigerung der Datenübermittlung
§ 6.
Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn
- 1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
- 2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
- 3. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167179
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