Beendigung der Vollstreckung
§ 20.
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 18 weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167193
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