2. Unterabschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat Voraussetzungen
§ 18.
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
20009041
Dokumentnummer
NOR40167191
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