vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

§ 8

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.

(2) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)