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§ 24 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Kontrolle

§ 24

Das System der Informationssicherheit ist jedenfalls einmal im Kalenderjahr nachweislich von den Registraturverantwortlichen zu überprüfen. Bei einem Wechsel des Registraturverantwortlichen ist eine vollständige Bestandsaufnahme der Registratur durchzuführen.

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