Zivilrechtliche Ansprüche
§ 19
Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
Zivilrechtliche Ansprüche
§ 19
Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.