Steuerungsmaßnahmen
§ 67a.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
- 1. dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder
- 2. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.
§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
- 1. einzelne Geschäfte auftragen,
- 2. einzelne Geschäfte untersagen oder
- 3. die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
- 1. diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
- 2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
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