Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern
§ 66a.
(1) Institute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß §§ 47a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des § 63 gebunden sind.
(2) EU‑Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU‑Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1, Rechte und Pflichten des EU‑Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
(3) Die Anforderung gemäß Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:
- 1. Kreditinstitute,
- 2. Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder
- 3. Finanzinstitute.
(4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
- 1. nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
- 2. die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.
(5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die gemäß Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40234710
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