vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

§ 37.

Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.