Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden
§ 37.
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.