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§ 18 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 18.

(1) Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.

(2) Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:

  1. 1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
  2. 2. die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
  3. 3. die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.

(3) Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.

(4) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 alleine zu entscheiden.

(5) Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Abs. 2 betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 . Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.

(6) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

(7) Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder 6 und die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.