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§ 162a BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 167 Abs. 15

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 162a.

(1) Das betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß § 43 und § 105c Abs. 3 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.

(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 128a Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
  2. 2. die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
  3. 3. die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
  4. 4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
  5. 5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(4) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 46 Abs. 5, § 47a Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 155. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
  2. 2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
  3. 3. die Art der Information gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
  4. 4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.

(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP‑Sammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40275805

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