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§ 150 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 150.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. 1. sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;
  2. 2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 151 in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. 3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
  4. 4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder
  5. 5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.

    Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß § 5 Abs. 1 besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.