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§ 146 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

§ 146.

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.