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§ 123c BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Brückenfinanzierung

§ 123c.

(1) Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß § 123a oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß § 2 Z 110 dem Ausschuss gemäß § 2 Z 18a befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:

  1. 1. Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß § 2 Z 109 vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
  2. 2. das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Art. 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
  3. 3. die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.

(2) Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Abs. 1 im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.