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§ 100 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

7. Abschnitt

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100.

(1) Jedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.

(2) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

  1. 1. des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens und
  2. 2. der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.

(3) Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR‑Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:

  1. 1. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
  2. 2. Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

(4) Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR‑Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.

(5) Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250085