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Anlage 1 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Anlage 1

Anlage zu § 9

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. 2. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. 3. einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  4. 4. ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
  5. 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  6. 6. eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  7. 7. eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  8. 8. eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  9. 9. detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
  10. 10. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  11. 11. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  12. 12. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  13. 13. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  14. 14. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  15. 15. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  16. 16. eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
  17. 17. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  18. 18. eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
  19. 19. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
  20. 20. eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

Schlagworte

managementstrategie, Kommunikationsplan, Kapitalmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167116

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