vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 3

Kennzeichnung

  1. 1.Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.2.Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)