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§ 5 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Bordgewalt

§ 5

Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges solange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.

Schlagworte

Suchmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165917

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