12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen Festlegung militärisch reservierter Bereiche
§ 42.
(1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
- 1. die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),
- 2. die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),
- 3. die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),
- 4. die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),
- 5. die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie
- 6. die militärischen Trainingsgebiete (MTA).
(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40211433
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