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§ 24 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2020

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24.

(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit. c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 19, BGBl. II Nr. 174/2020)

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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