3. Abschnitt
Flugplan Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001
§ 21.
(1) Grenzüberschreitende Einflüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes befreit. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.
(3) Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40222864
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