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§ 21 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2020

3. Abschnitt

Flugplan Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 21.

(1) Grenzüberschreitende Einflüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes befreit. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß § 30 Abs. 2 eingestellten Transponder Mode S zulässig.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (§ 172a Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.

(3) Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40222864

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