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§ 11 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

§ 11

(1) Fallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.

(2) Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Fallschirmabsprung von Bedeutung sein können.

(3) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, dass während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165923

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