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§ 12 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Rückforderung und Verzinsung

§ 12

(1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

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