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Artikel 1 Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2014

Artikel 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahr 2002 und 2005 für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit in Nicaragua erworbenen und im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften in El Castillo samt den darauf befindlichen Objekten, Anlagen und Fahrnissen unentgeltlich in das Eigentum der Kooperative COOPERIO und in den Verwaltungsbereich des nicaraguanischen Außenministeriums MINREX zu übertragen.