ARTIKEL 5
Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
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