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ARTIKEL 39 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentralamerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwachung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmonisierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordinierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unterstützung zu verringern.

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