ARTIKEL 26
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- a)Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;b)Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;c)Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;d)Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.
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