Artikel 8
Gleichzeitige Steuerprüfungen
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer von ihnen, um die Fälle, in denen gleichzeitige Steuerprüfungen stattfinden sollen, und die entsprechenden Verfahren festzulegen. Jede betroffene Vertragspartei entscheidet, ob sie an einer bestimmten gleichzeitigen Steuerprüfung teilnehmen will.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „gleichzeitige Steuerprüfung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, gleichzeitig im jeweils eigenen Hoheitsgebiet die steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen, an denen sie ein gemeinsames oder ergänzendes Interesse haben, zu prüfen, um die auf diesem Wege gewonnenen sachdienlichen Informationen auszutauschen.
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