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Artikel 26 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Artikel 26

Kosten

Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,

  1. a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
  2. b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.

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