Artikel 74
Beilegung von Streitigkeiten
- 1) Die an einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens beteiligten Parteien versuchen zunächst, diese mittels eines Vergleichs-, Schlichtungs-, oder Schiedsverfahrens oder einer sonstigen Methode der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen ihnen vereinbart wird, beizulegen.
- 2) Das Ministerkomitee des Europarats kann Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einführen, die von den an einer Streitigkeit beteiligten Parteien genutzt werden können, sofern sie dies vereinbart haben.
Schlagworte
Vergleichsverfahren, Schlichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164747
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