Artikel 6
Geschlechtersensible politische Maßnahmen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und in die Bewertung der Auswirkungen dieses Übereinkommens einzubeziehen und politische Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164680
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)