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Artikel 43 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 43

Anwendung der Straftatbestände

Die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten finden unabhängig von der Art der Täter-Opfer-Beziehung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164717

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