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Artikel 17 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 17

Beteiligung des privaten Sektors und der Medien

  1. 1) Die Vertragsparteien ermutigen den privaten Sektor, den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Medien, sich unter gebührender Beachtung der freien Meinungsäußerung und ihrer Unabhängigkeit an der Ausarbeitung und Umsetzung von politischen Maßnahmen zu beteiligen sowie Richtlinien und Normen der Selbstregulierung festzulegen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und die Achtung ihrer Würde zu erhöhen.
  2. 2) Die Vertragsparteien entwickeln und fördern in Zusammenarbeit mit Akteuren des privaten Sektors bei Kindern, Eltern, Erzieherinnen und Erziehern Fähigkeiten für den Umgang mit dem Informations- und Kommunikationsumfeld, das Zugang zu herabwürdigenden Inhalten sexueller oder gewalttätiger Art bietet, die schädlich sein können.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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