vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 BStLärmIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2026

Ermittlung und Beurteilung

§ 7.

(1) Die Lärmemissionen aus dem Straßenverkehr sind gemäß Punkt 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) der RVS 04.02.11 Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Stand 1. November 2021, zu berechnen (Anlage 2). Zur Berechnung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr ist Punkt 5.2 (Berechnung der Schallausbreitung von Straßen-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbequellen) der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe: 2021-10-01, heranzuziehen (Anlage 1).

(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Bundesstraßenvorhabens bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.

Schlagworte

Lärmimmission

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008929

Dokumentnummer

NOR40275202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte