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Artikel 15 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 15

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.

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