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§ 38  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen

§ 38

In Sonderrichtlinien, im Rahmen derer Förderungen aus EU-Mitteln einschließlich des Anteils der nationalen Kofinanzierung gewährt werden, kann eine Abgeltung von Kosten auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen werden.

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