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§ 32  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

7. Abschnitt

Förderbare Kosten Allgemeines

§ 32

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.

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