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§ 24  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Förderungsvertrag

§ 24.

(1) Eine Förderung darf nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden. Der Förderungsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung der Rechtsgrundlage,
  2. 2. Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers mit insbesondere Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer,
  3. 3. Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung,
  4. 4. Art und Höhe der Förderung,
  5. 5. genaue Beschreibung der geförderten Leistung (Förderungsgegenstand),
  6. 6. förderbare und nicht förderbare Kosten,
  7. 7. Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten (§§ 40 bis 42),
  8. 8. Auszahlungsbedingungen,
  9. 9. Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung,
  10. 1 0.Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung gemäß § 25,
  11. 11. Bestimmungen zur Datenverarbeitung,
  12. 12. sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie
  13. 13. besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.

(2) Die Gewährung einer Förderung ist von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wonach die Förderungswerberin oder der Förderungswerber insbesondere

  1. 1. mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt,
  2. 2. der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und ihren oder seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkommt,
  3. 3. Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union Einsicht in ihre oder seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet oder auf deren Verlangen vorlegt, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder erteilen lässt und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitstellt, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet,
  4. 4. alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 3 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei der Gewährung von Gelddarlehen ab Auszahlung des Darlehens, jedenfalls aber bis zur vollständigen Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufbewahrt; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung,
  5. 5. zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kann, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf ihre oder seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
  6. 6. bei Gewährung eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses die von ihr oder ihm betraute Kreditunternehmung ermächtigt, den Organen oder Beauftragten des Bundes und der Europäischen Union alle im Zusammenhang mit der betreffenden Förderung erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch Bonitätsauskünfte, zu erteilen,
  7. 7. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einholt, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist,
  8. 8. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer oder seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt,
  9. 9. Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897 verwendet,
  10. 1 0.über die Durchführung der Leistung unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (§§ 40 bis 42) innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet,
  11. 11. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt,
  12. 12. die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 übernimmt,
  13. 13. eine hinreichende Sicherstellung für die Rückzahlung eines Förderungsdarlehens und grundsätzlich auch für allfällige Rückzahlungs- und Abgeltungsverpflichtungen (§§ 25 und 30) bietet und
  14. 14. das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, berücksichtigt.

(3) Im Förderungsvertrag ist zu regeln, in welcher Form die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer an der Evaluierung mitzuwirken hat und welche Informationen sie oder er bekannt zu geben hat, die zur Beurteilung der Erreichung der festgelegten Indikatoren erforderlich sind.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann einen Musterförderungsvertrag erarbeiten, der grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle oder Abwicklungsstelle anzuwenden ist, sofern nicht ausnahmsweise in Sonderrichtlinien abweichende Bestimmungen vorgesehen oder Abweichungen aufgrund der Eigenart der Leistung jedenfalls erforderlich sind. Der Musterförderungsvertrag ist im Bundesintranet des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Schlagworte

Bildträger, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, Rückzahlungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40205532

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