Erlassung von Verordnungen
§ 80.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253298
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